Der Vergleichsmaßstab bei der Anerkennung des ermittelten sozialen Teilhabedarfs ist der erwachsene gleichaltrigen Mensch ohne Behinderung, der keine Sozialhilfe in Anspruch nimmt, und dessen Bedürfnis an üblichen gesellschaftlichen Kontakten.
Das Landessozialgericht NRW (LSG NRW) hat in seiner Entscheidung den Vergleichsmaßstab bei Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise beurteilt.
Eine Schwangerschaft ungewollt fortsetzen zu müssen, kann für die betroffene Frau eine erhebliche Belastung und ggf. eine Beeinträchtigung deren Lebensumstände bedeuten. Ein Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich verboten und strafbar (§ 218 Strafgesetzbuch/StGB). Der Gesetzgeber lässt allerdings in engen Grenzen die Beendigung einer Schwangerschaft zu.
Das Landgericht München hat entschieden, dass blinden oder sehbehinderten Verfahrensbeteiligten auf Antrag im Gerichtsverfahren Gerichtsdokumente und Schriftsätze des Anwalts oder der Anwältin der Gegenseite barrierefrei zugänglich zu machen sind.
Das Persönliche Budget ist grundsätzlich für alle Leistungen zur Teilhabe nutzbar – auch für einmalige.
Aus gegebenem Anlass weisen die KSL.NRW nochmals auf diese Rechtsauslegung hin.
Stellungnahme der Vorsitzenden des Landesbehindertenrates NRW e.V., Gertrud Servos, für den Beirat im Ausschuss für Inklusion und Menschenrechte der Landschaftsversammlung Rheinland