Der Vergleichsmaßstab bei der Anerkennung des ermittelten sozialen Teilhabedarfs ist der erwachsene gleichaltrigen Mensch ohne Behinderung, der keine Sozialhilfe in Anspruch nimmt, und dessen Bedürfnis an üblichen gesellschaftlichen Kontakten.
Das Landessozialgericht NRW (LSG NRW) hat in seiner Entscheidung den Vergleichsmaßstab bei Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise beurteilt.